Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet.

Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

  • Grundstücksrecht
    v.a. Grundstückskaufverträge, Grundstücksüberlassungsverträge, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte
  • Erbrecht
    Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen, Erbscheinsanträgen, etc.
  • Familienrecht
    Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht, z.B. Vaterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen
  • Gesellschaftsrecht
    Gründung von GmbH und Aktiengesellschaften, Umwandlung, Satzungsänderung, Handels- und Vereinsregisteranmeldung, auch für Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht, z.B. wie bei der englische Ltd. = Limited

Eine Reihe vom Gesetzgeber ausdrücklich genannter Rechtsgeschäfte wie z.B. Grundstückskaufverträge, Gesellschaftsgründungsverträge oder Erbverträge bedürfen der notariellen Beurkundung; andere wie z. B. Testamente, können notariell beurkundet werden.

Der Notar ist verpflichtet, die Urkundsbeteiligten zu betreuen und in juristischen Fragen so umfassend zu beraten, dass er ihren Willen urkundlich erfassen kann. Ohne triftigen Grund darf der Notar keine Amtshandlung verweigern. Wegen der Unparteilichkeit und Neutralität des Notaramtes darf der Notar nicht tätig werden in Angelegenheiten, die ihn selbst betreffen oder in Angelegenheiten seiner nahen Verwandten.

Aufklärung und Belehrung sind weitere Pflichten des Notars, bei deren Nichteinhaltung der Notar mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er ist gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Die Höhe der Haftpflichtversicherung legt der Notar selbst fest; sie muss aber mindestens 500.000,00 € je Versicherungsfall betragen (§ 19 a BnotO). Für die Ausübung seiner Amtstätigkeit steht dem Notar ein Dienstsiegel zur Verfügung. Er hat ein Urkundenregister zu führen. Werden Gelder beim Notar hinterlegt, hat er hierfür spezielle Anderkonten einzurichten. Ein Anderkonto ist dazu bestimmt, hinterlegte Gelder (z.B. aus Kaufverträgen) ordnungsgemäß zu verwalten.

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